Zuständigkeit und Verantwortung
Wer muss die CO₂-Kostenabrechnung erstellen? Klarheit für Mieter und Vermieter
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft. Dieses Gesetz bringt eine wichtige Neuerung mit sich: Die Kosten für den CO₂-Ausstoß beim Heizen werden nicht mehr allein vom Mieter getragen, sondern zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt.Doch wer ist eigentlich dafür verantwortlich, diese Abrechnung zu erstellen? Musst du als Mieter aktiv werden, oder liegt die Pflicht beim Vermieter? In diesem Artikel erfährst du alles, was du zu diesem Thema wissen musst.
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1. Die Grundregel: Der Vermieter rechnet ab
Die klare Antwort lautet: In den meisten Fällen ist der Vermieter für die Erstellung der CO₂-Kostenabrechnung verantwortlich. Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter im Rahmen der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes berechnen und die entsprechende Aufteilung der Kosten vornehmen muss. Diese Regelung schafft Klarheit für alle Beteiligten.
Konkret muss der Vermieter folgende Schritte durchführen:
- Den CO₂-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ermitteln
- Anhand des ermittelten Wertes das Gebäude in das Stufenmodell einordnen
- Das Aufteilungsverhältnis der CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter bestimmen
- Den auf den Mieter entfallenden Anteil an den CO₂-Kosten berechnen
- Diese Informationen in der Heizkostenabrechnung ausweisen
Laut § 7 Absatz 3 des CO2KostAufG muss der Vermieter in der Heizkostenabrechnung den auf dich als Mieter entfallenden Anteil an den CO₂-Kosten, die Einstufung des Gebäudes sowie die Berechnungsgrundlagen transparent darstellen.
Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach oder weist er die erforderlichen Informationen nicht aus, hast du als Mieter nach § 7 Absatz 4 das Recht, deinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen. Diese Sanktionsmöglichkeit soll Vermieter zur korrekten Umsetzung des Gesetzes anhalten.
2. Die Ausnahme: Selbstversorgung des Mieters
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme von der Grundregel: Wenn du als Mieter dich selbst mit Wärme oder Warmwasser versorgst, musst du die Berechnung zunächst selbst vornehmen. Dies betrifft vor allem folgende Fälle:
- Du nutzt eine Gasetagenheizung und beziehst Gas direkt vom Anbieter
- Du füllst den Heizöltank selbst auf eigene Rechnung
- Du hast einen direkten Vertrag mit einem Wärmelieferanten (Direct- oder Full-Contracting)
In diesen Fällen berechnest du nach § 5 Absatz 3 selbst den CO₂-Ausstoß deiner Wohnung in Kilogramm CO₂ pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Anhand dieses Wertes stufst du deine Wohnung in das Stufenmodell ein und ermittelst so den Anteil, den dein Vermieter an den CO₂-Kosten tragen muss.
Anschließend musst du aktiv werden: Um deinen Erstattungsanspruch geltend zu machen, musst du nach § 6 Absatz 2 deinen Vermieter innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt deiner Brennstoff- oder Wärmelieferungsrechnung in Textform kontaktieren. Eine E-Mail oder ein Brief reichen aus, es empfiehlt sich aber, eine Kopie der Brennstoffrechnung beizufügen.
3. So läuft die Abrechnung konkret ab
Bei zentraler Wärmeversorgung durch den Vermieter
Wenn dein Vermieter für die zentrale Wärmeversorgung zuständig ist, erhältst du einfach eine erweiterte Heizkostenabrechnung. Diese enthält zusätzlich zu den bekannten Informationen:
- Den CO₂-Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter
- Die Einstufung in das Stufenmodell
- Das Aufteilungsverhältnis der CO₂-Kosten
- Deinen Anteil an den CO₂-Kosten
Du musst hier nichts weiter tun als die Abrechnung zu prüfen. Die CO₂-Kosten, die auf den Vermieter entfallen, werden bereits vor der Verteilung der Heizkosten auf die Mieter abgezogen.
Bei Selbstversorgung des Mieters
Wenn du dich selbst mit Wärme versorgst, erhältst du vom Brennstoff- oder Wärmelieferanten eine Rechnung, auf der folgende Informationen ausgewiesen sein müssen:
- Die Brennstoffemissionen der Lieferung in Kilogramm CO₂
- Der Preisbestandteil der CO₂-Kosten für die gelieferte Brennstoffmenge
- Der heizwertbezogene Emissionsfaktor des Brennstoffs
- Der Energiegehalt der gelieferten Brennstoffmenge in Kilowattstunden
Mit diesen Informationen berechnest du den spezifischen CO₂-Ausstoß deiner Wohnung (CO₂-Emissionen geteilt durch Wohnfläche) und ermittelst anhand der Stufentabelle im Gesetz den Vermieteranteil. Du stellst deinem Vermieter den entsprechenden Betrag in Rechnung.
Ein Beispiel: Deine 60m² Wohnung mit Gasetagenheizung verursacht jährlich 1.800 kg CO₂. Das ergibt einen spezifischen CO₂-Ausstoß von 30 kg/m²/Jahr. Gemäß Stufenmodell trägt der Vermieter bei diesem Wert 40% der CO₂-Kosten. Bei CO₂-Kosten von 120 Euro kannst du also 48 Euro von deinem Vermieter zurückfordern.
4. Praktische Tipps für Mieter und Vermieter
Für dich als Mieter:
- Prüfe deine Heizkostenabrechnung genau: Enthält sie alle erforderlichen Angaben zu den CO₂-Kosten?
- Bei Selbstversorgung: Bewahre deine Brennstoffrechnungen gut auf und berechne deinen Erstattungsanspruch zeitnah.
- Vergiss nicht die 12-Monatsfrist zur Geltendmachung deines Anspruchs!
- Bei fehlenden Angaben in der Heizkostenabrechnung: Mache von deinem Recht auf 3% Kürzung Gebrauch.
Für dich als Vermieter:
- Sammle alle Brennstoffrechnungen des Abrechnungszeitraums, um den CO₂-Ausstoß korrekt zu berechnen.
- Dokumentiere die Gesamtwohnfläche des Gebäudes genau.
- Stelle sicher, dass deine Heizkostenabrechnung alle vom Gesetz geforderten Angaben enthält, um Kürzungen zu vermeiden.
- Bei vermieteten Wohnungen mit Gasetagenheizung: Rechne mit Erstattungsansprüchen deiner Mieter.
5. Die Einordnung in das Stufenmodell
Das Herzstück des CO2KostAufG ist das Stufenmodell für die Aufteilung der CO₂-Kosten. Je schlechter die energetische Qualität des Gebäudes, desto mehr zahlt der Vermieter. Hier ein vereinfachter Überblick:
- Unter 12 kg CO₂/m²/a: 0% Vermieter, 100% Mieter
- Ab 52 kg CO₂/m²/a: 95% Vermieter, 10% Mieter
Die Einstufung nimmt immer derjenige vor, der auch die Abrechnung erstellt: Bei zentraler Wärmeversorgung der Vermieter, bei Selbstversorgung zunächst der Mieter.
6. Was gilt bei Nichtwohngebäuden?
Bei Nichtwohngebäuden (z.B. Büro- oder Geschäftsräume) gilt vorübergehend eine einfachere Regelung: Die CO₂-Kosten werden pauschal hälftig zwischen Mieter und Vermieter geteilt. Auch hier ist in der Regel der Vermieter für die Abrechnung zuständig – außer bei Selbstversorgung des Mieters.
7. Fazit: Verantwortung ist meist klar verteilt
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Die Verantwortung für die CO₂-Kostenabrechnung liegt in den meisten Fällen beim Vermieter. Nur wenn du als Mieter dich selbst mit Wärme versorgst, musst du zunächst selbst aktiv werden und deinen Erstattungsanspruch berechnen und geltend machen.
Das CO2KostAufG verfolgt einen klaren Zweck: Es soll sowohl für Mieter als auch für Vermieter Anreize schaffen, CO₂-Emissionen zu reduzieren – die Mieter durch sparsameres Heizverhalten, die Vermieter durch Investitionen in energetische Sanierungen und klimafreundlichere Heizsysteme.
Indem du dich mit den Regelungen zur CO₂-Kostenabrechnung vertraut machst, kannst du nicht nur Geld sparen, sondern auch einen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Denn am Ende profitierst du doppelt: Durch niedrigere Heizkosten und durch ein besseres Klima.