Sanktionsmöglichkeiten
Deine Rechte als Mieter: Was tun, wenn der Vermieter die CO₂-Kostenaufteilung verweigert?
Seit Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft. Es soll die Kosten für CO₂-Emissionen beim Heizen fair zwischen Mietern und Vermietern aufteilen.Doch was kannst du als Mieter tun, wenn dein Vermieter sich nicht an diese gesetzlichen Vorgaben hält? Welche Sanktionsmöglichkeiten stehen dir zur Verfügung, wenn die CO₂-Kosten nicht korrekt aufgeteilt werden oder wenn dein Vermieter eine berechtigte Erstattung verweigert? In diesem Artikel erfährst du, welche rechtlichen Instrumente du nutzen kannst, um deine Ansprüche durchzusetzen.
Aktualisiert am

1. Kürzungsrecht bei fehlenden Angaben in der Heizkostenabrechnung
Das Gesetz gibt dir ein konkretes Druckmittel in die Hand: Wenn dein Vermieter in der Heizkostenabrechnung die CO₂-Kostenaufteilung nicht oder nicht korrekt ausweist, kannst du deinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen.
§ 7 Absatz 4 des CO2KostAufG legt fest: "Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die gemäß Absatz 3 erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfallenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen."
Konkret bedeutet das für dich:
- Fehlt die CO₂-Kostenaufteilung vollständig in der Abrechnung? → 3% Kürzung
- Fehlt die Angabe zum CO₂-Ausstoß des Gebäudes? → 3% Kürzung
- Fehlt die Einstufung des Gebäudes im Stufenmodell? → 3% Kürzung
- Fehlen die Berechnungsgrundlagen? → 3% Kürzung
Diese Kürzung kannst du selbstständig vornehmen, wenn du die Heizkostenabrechnung erhältst. Wichtig: Die 3-Prozent-Kürzung bezieht sich auf den gesamten Heizkostenanteil, nicht nur auf die CO₂-Kosten!
2. Verweigerung der Nachzahlung für den Vermieteranteil
Wenn dein Vermieter in der Heizkostenabrechnung die CO₂-Kosten vollständig auf dich umlegt, ohne seinen gesetzlich vorgeschriebenen Anteil abzuziehen, kannst du die Zahlung des entsprechenden Betrags verweigern.
Das CO2KostAufG hat Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen. In § 6 Absatz 1 ist klar geregelt, dass Vereinbarungen unwirksam sind, nach denen der Mieter mehr als den nach dem Stufenmodell auf ihn entfallenden Anteil an den CO₂-Kosten zu tragen hat.
So gehst du vor:
- Berechne den Vermieteranteil an den CO₂-Kosten basierend auf der Einstufung des Gebäudes
- Kürze die Nachzahlung aus der Heizkostenabrechnung um genau diesen Betrag
- Informiere deinen Vermieter schriftlich über die Kürzung und begründe sie mit Verweis auf das CO2KostAufG
3. Durchsetzung des Erstattungsanspruchs bei Selbstversorgung
Versorgst du dich selbst mit Wärme (z.B. durch eine Gasetagenheizung oder selbst befüllten Öltank), hast du nach § 6 Absatz 2 CO2KostAufG einen direkten Erstattungsanspruch gegen deinen Vermieter für dessen Anteil an den CO₂-Kosten.
Wenn dein Vermieter die Erstattung verweigert, stehen dir folgende Wege offen:
Außergerichtliche Durchsetzung:
- Setze eine Zahlungsfrist (etwa 2-4 Wochen)
- Drohe rechtliche Schritte an, falls die Zahlung ausbleibt
- Erwäge die Einschaltung eines Mietervereins zur Unterstützung
Gerichtliche Durchsetzung:
- Du kannst den Erstattungsanspruch beim zuständigen Amtsgericht einklagen
- Bei Beträgen bis 750 Euro ist ein vereinfachtes Verfahren (Mahnverfahren) möglich
- Bei höheren Beträgen oder komplexeren Fällen empfiehlt sich anwaltliche Beratung
4. Aufrechnung mit der Miete in bestimmten Fällen
In bestimmten Situationen kannst du mit deinem Erstattungsanspruch gegen die laufende Miete aufrechnen. Eine Aufrechnung ist jedoch nur unter strengen Voraussetzungen zulässig:
- Der Erstattungsanspruch muss unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sein
- Die Aufrechnung muss explizit erklärt werden und darf nicht stillschweigend erfolgen
- Der Vermieter muss vor der Aufrechnung gemahnt worden sein
Wichtig: Eine eigenmächtige Mietminderung oder Aufrechnung ohne vorherige Information des Vermieters ist riskant und kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Hole im Zweifelsfall rechtlichen Rat ein, bevor du diesen Schritt gehst.
5. Überprüfung der Heizkostenabrechnung durch Experten
Wenn die Heizkostenabrechnung sehr komplex ist oder du vermutest, dass die CO₂-Kosten falsch berechnet wurden, kannst du die Abrechnung von Experten prüfen lassen:
- Mietervereine bieten oft eine Überprüfung der Heizkostenabrechnung an
- Verbraucherzentralen können ebenfalls beraten
- Bei komplexeren Fällen können spezialisierte Anwälte hinzugezogen werden
Die Kosten für eine solche Beratung lohnen sich besonders dann, wenn es um größere Beträge geht oder wenn der Vermieter systematisch falsch abrechnet.
6. Sammelklage mit anderen Mietern
Sind mehrere Mieter im selben Haus von einer fehlerhaften CO₂-Kostenaufteilung betroffen, kann es sinnvoll sein, gemeinsam vorzugehen:
- Tausche dich mit anderen Mietern aus und teile Informationen
- Organisiert eine gemeinsame Rechtsberatung
- Erwägt eine gemeinsame Klageerhebung oder ein koordiniertes Vorgehen
Die Bildung einer Mietergemeinschaft erhöht den Druck auf den Vermieter und verteilt zudem die Kosten für rechtliche Schritte auf mehrere Schultern.
7. Fazit: Durchsetzbare Rechte mit Augenmaß nutzen
Als Mieter stehen dir durchaus wirksame Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung, wenn dein Vermieter die gesetzlich vorgeschriebene CO₂-Kostenaufteilung nicht vornimmt. Die 3-Prozent-Kürzung bei fehlenden Angaben in der Heizkostenabrechnung ist dabei das einfachste und am klarsten geregelte Instrument.
Wichtig ist aber auch, mit Augenmaß vorzugehen: Informiere deinen Vermieter stets schriftlich über deine Schritte, setze angemessene Fristen und dokumentiere alle Kommunikation. Oft lassen sich Konflikte durch sachliche Gespräche lösen, indem du deinen Vermieter auf die gesetzlichen Regelungen hinweist.
Sollten alle Verständigungsversuche scheitern, stehen dir die hier beschriebenen rechtlichen Wege offen, um deine Ansprüche durchzusetzen. Bei größeren Beträgen oder anhaltenden Konflikten ist professioneller Rat durch einen Mieterverein oder einen Fachanwalt empfehlenswert.