Gesetz in der Zukunft
Die Zukunft der CO₂-Kostenaufteilung: Geplante Weiterentwicklungen des CO2KostAufG
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft und regelt die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mietern und Vermietern.Doch was viele nicht wissen: Das Gesetz ist nicht als statisches Regelwerk gedacht, sondern soll schrittweise weiterentwickelt werden.Welche Änderungen könnten auf dich als Mieter oder Vermieter zukommen? Welche Pläne gibt es für die Zukunft des CO2KostAufG ? In diesem Artikel erfährst du, welche Weiterentwicklungen bereits im Gesetz angelegt sind und welche weiteren Anpassungen diskutiert werden.
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1. Im Gesetz verankerte Weiterentwicklungen
Bereits im CO2KostAufG selbst sind einige Weiterentwicklungen fest verankert. Diese solltest du kennen, wenn du Mieter oder Vermieter bist:
1. Stufenmodell für Nichtwohngebäude
Während für Wohngebäude ein differenziertes Stufenmodell gilt, das die Kosten nach der energetischen Qualität des Gebäudes verteilt, gibt es für Nichtwohngebäude bislang nur eine pauschale 50/50-Teilung. Dies ist jedoch nur als Übergangslösung gedacht.
Laut § 10 des CO2KostAufG soll das Gesetz spätestens zum Ablauf der Festpreisphase des Brennstoffemissionshandelsgesetzes Ende 2025 um ein Stufenmodell für Nichtwohngebäude ergänzt werden. Die erforderliche Datengrundlage dafür soll bis Ende 2024 erarbeitet werden.
Diese Änderung wird insbesondere für Mieter und Vermieter von Büro-, Gewerbe- und Ladenflächen relevant sein
2. Umfassende Evaluierung bis 2026
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sind verpflichtet, das Gesetz bis zum 30. September 2026 zu evaluieren und dem Bundestag einen Erfahrungsbericht vorzulegen.
Die Evaluierung soll gemäß § 10 insbesondere folgende Aspekte umfassen:
- Die Effizienz und Anwendungssicherheit des Verfahrens
- Eine statistische Erfassung der Kostenaufteilung über alle betroffenen Mietverhältnisse
- Die Prüfung, ob eine Regelung anhand von Energieeffizienzklassen zweckmäßiger wäre
Je nach Ergebnis dieser Evaluierung könnte es zu weiteren substanziellen Änderungen des Gesetzes kommen.
3. Anpassung an steigende CO₂-Preise
Mit dem Ende der Festpreisphase des CO₂-Preises im Jahr 2026 werden die CO₂-Kosten voraussichtlich deutlich steigen. Das CO2KostAufG enthält in § 4 bereits detaillierte Regelungen, wie der maßgebliche Zertifikatepreis ab 2026 zu bestimmen ist:
- 2026: Zunächst der Mittelwert des Preiskorridors, später der Durchschnittspreis der Versteigerungen
- 2027: Durchschnittspreis der Versteigerungen aus bestimmten Referenzperioden
- Ab 2028: Durchschnitt der Terminpreise des Vorjahres
Diese automatische Anpassung wird dazu führen, dass die aufzuteilenden CO₂-Kosten in den kommenden Jahren deutlich steigen werden, was den Sanierungsdruck auf Vermieter erhöhen dürfte.
2. Diskutierte Weiterentwicklungen
Neben den bereits im Gesetz verankerten Änderungen werden weitere Anpassungen diskutiert:
1. Umstellung auf Bedarfswerte statt Verbrauchswerte
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf angeregt, mittelfristig die Einordnung in das Stufenmodell auf Basis des Energiebedarfs statt des tatsächlichen Verbrauchs vorzunehmen. Dies würde bedeuten, dass nicht mehr der tatsächliche CO₂-Ausstoß, sondern der aus dem Energiebedarfsausweis ermittelte theoretische CO₂-Ausstoß für die Einstufung maßgeblich wäre.
Der Vorteil: Sparsame Mieter in energetisch schlechten Gebäuden würden nicht "bestraft", und verschwenderische Mieter in energetisch guten Gebäuden nicht "belohnt" werden. Der Nachteil: Die Umstellung würde voraussetzen, dass für alle Gebäude Energiebedarfsausweise vorliegen, was derzeit nicht der Fall ist.
2. Einbeziehung des EU-Emissionshandels
Aktuell gilt das CO2KostAufG nur für Brennstoffe, die unter das nationale Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen. Wohnungen, die mit Wärme aus Anlagen versorgt werden, die dem EU-Emissionshandelssystem unterliegen (etwa große Heizkraftwerke), sind nicht erfasst.
Der Bundesrat hat die Bundesregierung gebeten zu prüfen, wie die CO₂-Bepreisung aus dem EU-Emissionshandel in die Aufteilung der Kosten einbezogen werden kann. Eine entsprechende Ausweitung des Gesetzes würde auch Mieter in fernwärmeversorgten Gebäuden einbeziehen.
3. Vereinfachung für kleine Vermieter
Verbände privater Kleinvermieter kritisieren den hohen Verwaltungsaufwand bei der Ermittlung und Abrechnung der CO₂-Kosten, insbesondere bei Vermietern mit nur wenigen Wohnungen. Diskutiert werden daher Vereinfachungsregeln, etwa Pauschalisierungen bei sehr kleinen Vermietungseinheiten.
4. Integration in ein reformiertes Mietrecht
Langfristig könnte das CO2KostAufG in ein reformiertes Mietrecht integriert werden. Im Rahmen der geplanten Mietrechtsnovelle wird diskutiert, klimaschutzbezogene Regelungen besser zu bündeln und aufeinander abzustimmen.
3. Fazit: Bleib auf dem Laufenden
Das CO2KostAufG wird sich in den kommenden Jahren weiterentwickeln. Als Mieter oder Vermieter solltest du diese Entwicklungen im Auge behalten, da sie direkte finanzielle Auswirkungen haben können. Insbesondere die Einführung eines Stufenmodells für Nichtwohngebäude und mögliche Änderungen nach der Evaluierung 2026 könnten die Kostenverteilung deutlich verändern.
Die grundlegende Zielrichtung des Gesetzes wird jedoch bestehen bleiben: Eine faire Verteilung der CO₂-Kosten entsprechend der Verantwortungsbereiche und Einflussmöglichkeiten beider Mietvertragsparteien, um sowohl Vermieter als auch Mieter zu klimafreundlicherem Verhalten zu motivieren.
Mit der schrittweisen Erhöhung des CO₂-Preises werden die aufzuteilenden Beträge in den kommenden Jahren steigen – und damit auch der wirtschaftliche Anreiz zur energetischen Sanierung von Gebäuden und zu energiesparendem Heizverhalten.