Ausnahmen bei der CO₂-Kostenaufteilung
Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) und §11 der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) - Die wichtigsten Ausnahmen
Seit seiner Einführung sorgt das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) für mehr Klimagerechtigkeit im Mietverhältnis. Es regelt, wie die CO₂-Kosten zwischen Vermietern und Mietern aufgeteilt werden, um Anreize für energetische Sanierungen zu schaffen.Doch nicht für alle Mietverhältnisse gilt dieses Gesetz.Besonders wichtig ist hierbei der § 11 der Heizkostenverordnung(HeizkostenV), der bestimmte Ausnahmen regelt.
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1. Diese Mietverhältnisse sind vom CO2KostAufG ausgenommen
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) und die Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV) regeln die wichtigsten Ausnahmen bei der CO₂-Kostenaufteilung.
Du fragst dich, ob dein Mietverhältnis unter die Ausnahmeregelungen fällt? Hier erfährst du, welche Gebäude und Mietverhältnisse gemäß § 11 HeizkostenV von der CO₂-Kostenaufteilung ausgenommen sind:
1. Wohngebäude mit bis zu zwei Wohnungen
Wenn du in einem Haus mit maximal zwei Wohnungen wohnst, von denen eine vom Vermieter selbst bewohnt wird, greift die Ausnahmeregelung. Dies betrifft vor allem klassische Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer eine Einheit selbst nutzt und die andere vermietet.
In § 7 Abs. 2 CO2KostAufG wird diese Ausnahme der HeizkostenV jedoch aufgegriffen: Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, und in den Fällen von § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, in denen die Vertragsparteien eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart haben, trägt der Mieter die auf ihn nach den CO2KostAufG entfallenden Kohlendioxidkosten entsprechend dem mit dem Vermieter vereinbarten Verfahren zur Abrechnung der Heizkosten. In den meisten Fällen werden die Heizkosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt und damit auch die CO₂-Kosten.
2. Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Jugendwohnheime
Lebst du in einem Wohnheim für Studierende, Jugendliche oder Senioren, gilt das CO2KostAufG ebenfalls nicht. Auch betreute Wohnformen und Pflegeeinrichtungen fallen unter diese Ausnahme.
3. Unterkünfte mit kurzzeitiger Vermietung
Ferienwohnungen, Pensionen und andere Unterkünfte, die für einen vorübergehenden Gebrauch vermietet werden, unterliegen nicht dem CO2KostAufG. Dies betrifft auch möblierte Zimmer in Privathaushalten, die kurzzeitig vermietet werden.
4. Räume mit besonderer Nutzung
Mietest du Räumlichkeiten, deren Raumhöhe über 4 Meter beträgt oder die ausschließlich gewerblich oder zu betrieblichen Zwecken genutzt werden (wie Werkstätten, Produktionshallen oder Lagerräume), greift das CO2KostAufG ebenfalls nicht.
5. Gebäude mit niedrigem Energieverbrauch
Wohngebäude mit einem sehr niedrigen Energieverbrauch sind ebenfalls von der CO₂-Kostenaufteilung befreit. Dies gilt insbesondere für Gebäude, die:
- einen Jahres-Heizenergieverbrauch von weniger als 15 kWh pro Quadratmeter Wohnfläche aufweisen
- nach anerkannten Passivhaus-Standards errichtet wurden
6. Gebäude mit besonderen energetischen Merkmalen
Einige Gebäude besitzen spezielle energetische Eigenschaften, die sie von der Regelung ausnehmen:
- Gebäude, die überwiegend mit erneuerbaren Energien beheizt werden
- Wohngebäude, deren Wärmeversorgung zu mindestens 70% aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erfolgt
2. Was bedeutet das für dich als Mieter?
Wenn zwischen Mieter und Vermieter eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart wurde, dann gilt das CO2KostAufG. Wenn es also eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten gibt, dann muss es auch eine CO₂-Kostenabrechnung geben.
Fällt dein Mietverhältnis unter eine dieser Ausnahmen und gibt es keine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten, trägt weiterhin der Mieter die gesamten CO₂-Kosten. Der Vermieter ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, einen Teil der Kosten zu übernehmen. Das bedeutet:
- In der Heizkostenabrechnung werden die CO₂-Kosten nicht gesondert ausgewiesen oder aufgeteilt
- Du als Mieter trägst die CO₂-Kosten vollständig selbst
- Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Beteiligung des Vermieters an diesen Kosten
3. Fazit: Prüfe dein Mietverhältnis genau
Ob das CO2KostAufG für dein Mietverhältnis gilt, hängt also maßgeblich von der Art des Gebäudes und seiner Nutzung ab. Im Zweifelsfall lohnt sich ein Blick in deinen Mietvertrag und die genaue Prüfung der Immobilie. Bei Unklarheiten kannst du dich an Mietervereine oder rechtliche Beratungsstellen wenden.
Denk daran: Auch wenn das CO2KostAufG für dein Mietverhältnis nicht gilt, lohnt es sich trotzdem, auf einen sparsamen Umgang mit Heizenergie zu achten – nicht nur für die Umwelt, sondern auch für deinen Geldbeutel!