Anwendung auf Brennstoffe
Für welche Brennstoffe und Wärmelieferungen gilt das CO2KostAufG?
Seit dem 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft. Dieses Gesetz regelt, dass die CO₂-Kosten, die beim Heizen entstehen, zwischen Mietern und Vermietern aufgeteilt werden.Doch welche Brennstoffe und Wärmelieferungen fallen eigentlich unter das Gesetz? Und welche sind ausgenommen? In diesem Artikel erhältst du einen klaren Überblick, damit du weißt, ob deine Heizung betroffen ist.
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1. Die vom CO2KostAufG erfassten Brennstoffe
Das CO2KostAufG gilt grundsätzlich für alle Brennstoffe, für die im nationalen Emissionshandelssystem nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) eine CO₂-Bepreisung vorgesehen ist. Konkret sind das folgende Brennstoffe:
1. Erdgas
Erdgas ist mit einem Anteil von etwa 48 Prozent der am häufigsten genutzte Brennstoff in deutschen Haushalten. Wenn du eine Gasheizung oder Gasetagenheizung hast, fällt diese unter das CO2KostAufG. Dies gilt sowohl für zentrale Gasheizungen, die vom Vermieter betrieben werden, als auch für Etagenheizungen, bei denen du selbst einen Gasliefervertrag hast.
2. Heizöl
Heizöl (auch als "leichtes Heizöl" oder "Gasöl" bezeichnet) ist der zweithäufigste Brennstoff in Deutschland und wird in etwa 25 Prozent der Wohngebäude eingesetzt. Auch für Heizöl fällt ein CO₂-Preis an, daher greift hier ebenfalls die Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG.
3. Flüssiggas
Flüssiggas (LPG) wird vor allem in ländlichen Regionen ohne Erdgasanschluss verwendet. Auch dieser Brennstoff unterliegt der CO₂-Bepreisung nach dem BEHG und fällt somit unter das CO2KostAufG.
4. Weitere fossile Brennstoffe
Auch andere fossile Brennstoffe, für die in der Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 des BEHG Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind, fallen unter das Gesetz. Dazu zählen unter anderem:
- Kohlebriketts und andere feste fossile Brennstoffe
- Schweres Heizöl
- Sonstige Mineralölprodukte, die für Heizzwecke eingesetzt werden
2. Wärmelieferungen: Was gilt bei Fernwärme?
Bei Wärmelieferungen (z.B. Fernwärme oder Nahwärme) ist die Situation etwas komplexer. Hier kommt es darauf an, aus welchen Anlagen die Wärme stammt:
Erfasst vom CO2KostAufG:
Wärmelieferungen fallen unter das Gesetz, wenn aus Wärmeerzeugungsanlagen stammen, die dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) oder dem nationalen Emissionshandel unterliegen.
Nicht erfasst vom CO2KostAufG:
Wärmelieferungen fallen nicht unter das Gesetz, wenn sie aus Wärmeerzeugungsanlagen stammen, die dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) unterliegen und Wärmelieferungen an Gebäude darstellen, die erstmals nach dem 1. Januar einen Wärmeanschluss erhalten haben.
3. Besonderheiten bei Biobrennstoffen und erneuerbaren Energien
Brennstoffe mit biogenem Anteil oder erneuerbare Energien werden im CO2KostAufG ebenfalls berücksichtigt:
- Bei Biomethan oder Biogas wird nur der fossile Anteil bei der CO₂-Bepreisung berücksichtigt
- Bei vollständig erneuerbaren Heizlösungen (z.B. Wärmepumpen, Solarthermie, Pelletheizungen) fallen keine CO₂-Kosten an, daher gibt es auch keine Aufteilung
- Bei Brennstoffen mit biogenem Anteil wird die CO₂-Bepreisung entsprechend reduziert
4. Praxisbeispiel: Wie erkennst du, ob deine Heizung betroffen ist?
Um festzustellen, ob deine Heizung unter das CO2KostAufG fällt, kannst du folgende Checkliste nutzen:
- Gasheizung oder Etagenheizung mit Erdgas: Ja, betroffen
- Ölheizung: Ja, betroffen
- Flüssiggasheizung: Ja, betroffen
- Fernwärme aus großem Heizkraftwerk: Vermutlich betroffen
- Kleine Nahwärmeversorgung: Vermutlich betroffen
- Wärmepumpe oder Holzpelletheizung: Nicht betroffen (keine CO₂-Kosten)
Im Zweifelsfall kannst du deinen Energieversorger oder Vermieter fragen, ob für deine Wärmeversorgung CO₂-Kosten nach dem BEHG anfallen. Nur dann greift auch die Aufteilung nach dem CO2KostAufG.
5. Fazit: Fossile Brennstoffe im Fokus
Das CO2KostAufG konzentriert sich auf fossile Brennstoffe, die unter das nationale Emissionshandelssystem fallen. Es betrifft damit den Großteil der deutschen Haushalte, die mit Gas oder Öl heizen. Nicht erfasst sind hingegen Wärmelieferungen aus Anlagen, die bereits dem EU-Emissionshandel unterliegen, sowie Heizungen mit erneuerbaren Energien.
Die fortschreitende Umstellung auf erneuerbare Energien im Gebäudesektor wird dazu führen, dass das CO2KostAufG für immer weniger Haushalte relevant sein wird – ein gewünschter Nebeneffekt, der zum Klimaschutz beiträgt.