Abrechnung mit Gasherd
Gasherd und CO₂-Kostenabrechnung: So beeinflusst dein Gasherd die Abrechnung
Seit Anfang 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) in Kraft, und viele Mieter und Vermieter müssen sich mit neuen Regeln bei der Abrechnung von Heizkosten auseinandersetzen. Doch was passiert eigentlich, wenn du in deiner Wohnung einen Gasherd hast? Wie beeinflusst dieser die Aufteilung der CO₂-Kosten zwischen Mieter und Vermieter? In diesem Artikel erfährst du, was du zu diesem Sonderfall wissen musst.
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1. Grundprinzip: Heizen vs. "heizfremde Zwecke"
Das CO2KostAufG ist in erster Linie darauf ausgerichtet, die CO₂-Kosten für das Heizen und die Warmwasserbereitung zwischen Mietern und Vermietern aufzuteilen. Das Gesetz trifft dabei eine wichtige Unterscheidung zwischen:
- Brennstoffverbrauch für Heizzwecke (Raumheizung und Warmwasserbereitung)
- Brennstoffverbrauch für "heizfremde Zwecke"
Ein Gasherd fällt eindeutig in die zweite Kategorie, da er nicht zum Heizen der Wohnung oder zur Warmwasserbereitung dient, sondern zum Kochen verwendet wird. Für diese "heizfremden Zwecke" sieht das Gesetz spezielle Regelungen vor.
2. Drei Szenarien, drei verschiedene Regelungen
Je nachdem, welche Konstellation bei dir vorliegt, gelten unterschiedliche Regelungen für die Berücksichtigung deines Gasherds bei der CO₂-Kostenaufteilung:
Szenario 1: Zentrale Gasversorgung mit Mieter-eigenem Gasherd
Wenn du eine zentrale Gasversorgung in deinem Gebäude hast und sowohl die Heizung als auch der Gasherd über dieselbe Gasleitung versorgt werden, ohne dass der Verbrauch separat gemessen wird, gilt folgende Regelung: Gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 des CO2KostAufG wird der Erstattungsanspruch des Mieters pauschal um 5 Prozent gekürzt, wenn er den Gasherd selbst angeschafft hat und er sein Eigentum ist.
Das bedeutet konkret: Wenn du als Mieter eigentlich Anspruch auf eine Erstattung von 100 Euro hättest (weil dein Vermieter einen Teil der CO₂-Kosten tragen muss), werden dir nur 95 Euro erstattet. Die pauschale Kürzung um 5 Prozent berücksichtigt den Gasverbrauch deines Herdes, für den keine Aufteilung der CO₂-Kosten vorgesehen ist.
Szenario 2: Vom Vermieter gestellter Gasherd
Interessanterweise macht das Gesetz einen wichtigen Unterschied, je nachdem, wer Eigentümer des Gasherds ist. In § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Rede von "eigenen Geräten" des Mieters.
Wenn der Gasherd zur Mietsache gehört, also vom Vermieter gestellt wird, greift die pauschale 5-Prozent-Kürzung nicht. In diesem Fall müsste der Vermieter eigentlich den Verbrauch separat erfassen, wenn er eine Kürzung vornehmen möchte.
Da dies in der Praxis meist nicht möglich ist, werden die CO₂-Kosten in der Regel vollständig nach dem Stufenmodell aufgeteilt – auch für den Anteil, der auf den Gasherd entfällt.
Szenario 3: Separate Messung des Gasverbrauchs
Für gewerbliche Mieter und besondere Wohnkonstellationen gilt eine andere Regelung: Wenn der Gasverbrauch für heizfremde Zwecke erheblich ist, verlangt das Gesetz in § 6 Absatz 3 Satz 1 eine separate Erfassung.
Dies betrifft etwa Restaurants mit Großküchen oder Wohnungen mit besonders gasintensiven Geräten. Hier muss der Brennstoffverbrauch für die Heizung und für den Gasherd mit separaten Messeinrichtungen erfasst werden. Die Aufteilung der CO₂-Kosten gilt dann nur für den Heizungsanteil.
In normalen Haushalten mit Gasherd ist diese separate Messung jedoch unüblich und vom Gesetz auch nicht zwingend vorgeschrieben.
3. Praktische Tipps für Mieter mit Gasherd
Wenn du als Mieter einen Gasherd hast, solltest du folgende Punkte beachten:
- Prüfe, wer Eigentümer des Gasherds ist: Gehört der Herd zur Mietsache oder hast du ihn selbst angeschafft? Dies hat Einfluss auf die Anwendung der 5-Prozent-Pauschalkürzung.
- Bei Selbstversorgung (Gasetagenheizung): Wenn du direkter Vertragspartner des Gasversorgers bist und selbst eine Rechnung erhältst, musst du beim Geltendmachen deines Erstattungsanspruchs gegenüber dem Vermieter die 5-Prozent-Kürzung bereits berücksichtigen – sofern der Gasherd dein Eigentum ist.
- Bei zentraler Versorgung: Wenn dein Vermieter die Heizkostenabrechnung erstellt, sollte er den Gasherd nur dann berücksichtigen, wenn dieser dein Eigentum ist. Überprüfe die Abrechnung daraufhin.
- Dokumentation: Halte fest, seit wann der Gasherd installiert ist und wer Eigentümer ist. Dies kann bei Streitigkeiten über die CO₂-Kostenaufteilung hilfreich sein.
4. Beispielrechnung
Um die Auswirkung konkret zu verdeutlichen, hier ein Beispiel:
Angenommen, deine Wohnung hat einen jährlichen Gasverbrauch von 15.000 kWh. Bei einem CO₂-Preis von 30 Euro pro Tonne und einem Emissionsfaktor von 0,2 kg CO₂/kWh ergeben sich CO₂-Kosten von etwa 90 Euro pro Jahr.
Liegt deine Wohnung in einem Gebäude der Stufe 6 (50% Vermieteranteil), stünde dir eine Erstattung von 45 Euro zu. Mit eigenem Gasherd reduziert sich diese auf 42,75 Euro (45 Euro - 5%).
5. Fazit: Meist nur geringe Auswirkungen
Die Besonderheiten bei Gasherden haben in der Praxis meist nur geringe finanzielle Auswirkungen auf die CO₂-Kostenaufteilung. Die pauschale Kürzung um 5 Prozent bei eigenen Gasherden stellt einen praktikablen Kompromiss dar, ohne dass aufwändige separate Messungen erforderlich sind.
Wichtig ist jedoch, dass du weißt, welche Regelung in deinem Fall gilt – besonders wenn du deinen Erstattungsanspruch selbst berechnen und geltend machen musst, wie es bei einer Gasetagenheizung der Fall ist. Mit diesem Wissen gewappnet, kannst du sicherstellen, dass die CO₂-Kostenaufteilung in deiner nächsten Heizkostenabrechnung korrekt erfolgt – ob mit oder ohne Gasherd.